Mietbedingungen Reisemobile Landshut Stand: 25.04.2024

AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Reisemobilen der
Autovermietung Hubauer GmbH – Reisemobile Landshut
Ingolstädter Str. 19
84030 Landshut

Der Mietvertrag über ein Reisemobil kommt zwischen Ihnen als Kunde (nachfolgend „Mieter“ genannt) und der „Autovermietung Hubauer GmbH“ (nachfolgend „Vermieter“ genannt) zustande. Bei Abschluss eines Mietvertrages über eine Reisemobil zwischen Mieter und Vermieter werden die nachstehenden AGB in den Mietvertrag einbezogen und damit Bestandteil des Mietvertrages.

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Die Reisemobile werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, o.ä. vermietet. Umzüge aller Art werden explizit nicht gestattet.

Jede juristische Person und natürliche Person die rechtsfähig und geschäftsfähig ist, kann Mieter im Sinne dieses Vertrages sein soweit Sie der die Verpflichtung des Vertrages übernehmen kann.

Alle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter sind schriftlich (oder in gleichwertiger elektronischer Form) zu treffen, mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

Gegenstand des Mietvertrages sind auch die vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllenden und zu unterschreibenden Übergabeprotokolle bei Übernahme und Abgabe des Fahrzeuges mit ihren jeweiligen Inhalten.

Inhaltsverzeichnis:
§1 Die Autovermietung Hubauer GmbH (Reisemobil Landshut) und der Vertrag
§2 Geltungsbereich, Definitionen
§3 Mietgegenstand
$4 Berechtigte Fahrer
§5 Vorlage von Dokumenten
§6 Nutzung des Reisemobiles / Pflichten / Obliegenheiten
Verhalten bei Unfällen und im Schadensfall
§7 Fahrten ins Ausland und in Krisen-/Kriegsgebiete
§8 Mietzeit
§9 Mietpreis / Servicepauschale / Kaution und sonstige Kosten
§10 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
§11 Rücktritt, Widerruf und Kündigung, sowie Stornierungsbedingungen und Folgen der Nichtinanspruchnahme der Leistung
§12 Ersatz Reisemobil
§13 Übergabe und Rückgabe des Reisemobils
§14 Versicherung
§15 Schäden am Fahrzeug
§16 Zustand des Fahrzeugs, Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen
§17 Haftung
§18 Verhalten bei Verkehrsunfällen und -verstößen
§19 Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung
§20 Gutscheine (Voucher), Gewinnspiele und Verwendung von Bildern
§21 Schlussbestimmungen

§1 – Die Autovermietung Hubauer GmbH (Reisemobil Landshut) und der Vertrag

1. Die Autovermietung Hubauer GmbH ist eine deutsche Gesellschaft, vertreten durch den jeweils allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Robert Hubauer, die Fahrzeuge sowie gebuchtes Zubehör über einen vereinbarten Zeitraum an ihre Mieter vermietet.

2. Die Autovermietung Hubauer GmbH hat ihren Sitz in der:
Ingolstädter Straße 19
84030 Landshut
Tel.: +49(0)871-20666280
E-Mail: mail@reisemobile-landshut.de

3. Der Mietvertrag, den der Mieter unterzeichnet hat, diese AGB, das Übergabeprotokoll, das Rückgabeprotokoll, die Bestimmungen zum Versicherungsschutz, die Preisliste für Schäden, die Preisliste für Zusatzleistungen sowie die nachstehenden Regelungen bilden zusammen den Vertrag.
Individuelle, mit dem Mieter abgesprochene und schriftlich niedergelegte Regelungen des Mietvertrages haben im Einzelfall Vorrang zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§2 – Geltungsbereich, Definitionen

1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden, selbst bei Kenntnis des Vermieters von diesen Bedingungen, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Insbesondere gelten sie auch dann ausschließlich, wenn der Vermieter in Kenntnis solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

2. Definitionen
Im Sinne dieser AGB sind: Verbraucher: Natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese in Ausübung oder zum Zweck einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unternehmer: Natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mieter: Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer die bei dem Vermieter Reisemobile anmieten. Vermieter: Die „Autovermietung Hubauer GmbH“, bei der der Mieter ein Reisemobil anmietet.

§3 – Mietgegenstand

1. Mietgegenstand
Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines im Mietvertrag bezeichnetem Reisemobil mit standardmäßigem Innenausbau und entsprechendem Camping-Equipment durch den Mieter beim Vermieter mit den im Mietvertrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das, auf die vereinbarte Mietdauer befristete, Recht das Reisemobil im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich.

2. Ersatzreisemobil
Sollte kurzfristig das angemietete Reisemobil nicht verfügbar sein, so ist die Autovermietung Hubauer GmbH berechtigt, ein gleichwertiges oder höherwertiges Reisemobil (Ersatzreisemobil) zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen vom Vermieter erstattet. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht. Die Unterschrift des Mieters auf dem Übergabeprotokoll für das Ersatzfahrzeug bedeutet, dass er das Ersatzfahrzeug als gleichwertig zu dem gebuchten Fahrzeug akzeptiert, und keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen die Autovermietung Hubauer GmbH möglich sind.
3. Unterlagen, Grundausstattung
Alle Reisemobile werden mit Fahrzeugschein, Unfallformular und Versicherungsbestätigung vermietet. Die kostenlose Grundausstattung ist modellabhängig – die genauen Angaben sind auf der Homepage zu finden. Wenn das gemietete Reisemobil über einen Wassersystem verfügt, werden der Frischwassertank, Grauwassertank und die Toilettenkassette leer an den Mieter übergeben.

4. Optionale Zusatzausstattung
Je nach Fahrzeug ist eine individuelle Zusatzausstattung vorhanden und optional gegen Aufpreis buchbar. Zusatzausstattungen sind ausdrücklich schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren
Weitere Informationen sind der Fahrzeugdetailseite des Vermieters zu entnehmen.
Nimmt der Mieter die zusätzlich gebuchte Ausstattung nicht an, obwohl sie bereits vorbereitet und/oder eingebaut wurde, erfolgt keine Rückerstattung der Kosten.

5. Kraftstoff
Das Fahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank übergeben (sofern im Übergabeprotokoll nichts anderes vermerkt wurde). Das Fahrzeug muss vom Mieter mit der gleichen Menge des Kraftstoffes zurückgegeben werden, wie im Übergabeprotokoll vermerkt wurde.

6. Stillschweigende Verlängerung
Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache (§ 545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des entgegenstehenden Willens ausgeschlossen. Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages insbesondere einen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung des Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter Einbeziehung der AGB des Vermieters, geregelten Pflichten des Mieters.

Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet.

7. Ausschluss Reisevertag
Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen selbst. Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen Regelungen zum Pauschalreisevertrag finden daher weder unmittelbar noch entsprechend keine Anwendung.

$4 – Berechtigte Fahrer

1. Berechtigte Fahrer
Ein Reisemobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegeben Fahrern geführt werden, die die folgenden Voraussatzungen erfüllen. Der Mieter haftet für das Verschulden der von ihm benannten, weiteren Fahrern.

Wenn das Reisemobil während des Mietzeitraums von mehreren Personen gefahren wird, müssen alle Fahrer bei dem Vermieter registriert sein, d.h. ein gültiger Führerschein und ein Personalausweis/Reisepass müssen bei der Fahrzeugübergabe vorliegen und registriert werden.

Eine Auflistung der Alters- und Führerscheinbestimmungen kann vor Reservierung auf der Website des Vermieters eingesehen werden.

Reisemobile (Campervans) mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen:
Der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder B).

Reisemobile (Campervans) mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen:
Der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder C1).

Reisemobile (Teilintegriert / Vollintegriert) mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen:
Der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder B).

Reisemobile (Teilintegriert / Vollintegriert) mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen:
Der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder C1).

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich Personen das Reisemobil führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Der Mieter hat die Namen und Adressen aller Personen zu dokumentieren, die das Reismobil während der Miete führen, und dem Vermieter diese Daten auf dessen Verlangen hin bekannt zu geben.

2. Unberechtigte Fahrer sind Personen, die die Eigenschaften dieses Abschnitts nicht erfüllen; sie sind nicht berechtigt das Fahrzeug zu führen. Ein Verstoß gegen diese Regelung berechtigt den Vermieter zum sofortigen Rücktritt, bzw. zur sofortigen Kündigung des Vertrages.

3. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz oder Schutz durch Zusatzleistungen, die durch den Vermieter und weiteren Vertragspartnern angeboten werden. Deckungsschutz besteht dann ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung (unabdingbarer Versicherungsschutz).

§5 – Vorlage von Dokumenten

Der Mieter muss vor Übergabe des Reisemobiles eine zur Führung des Reisemobil erforderliche, im Inland und in allen befahrenen Ländern gültige Fahrerlaubnis für jeden im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie den Personalausweis oder Reisepass im Original vorlegen. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen.

Die Vorlage der Dokumente ist Voraussetzung für die Übergabe des Reisemobiles an den Mieter. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und oder einzelne angegebene Fahrer nicht vorlegen, so sind der/diese angegebenen Fahrer auf Wunsch des Mieters als Fahrer aus dem Mietvertrag zu streichen die Berechtigung dieser Fahrer entfällt mit der Streichung.

Die Streichung lässt den vereinbarten Mietpreis unberührt. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen angegebene Fahrer nicht vorlegen, so ist der Vermieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Mietvertrag zurücktreten. Erfolgt die Übergabe des Reisemobiles aufgrund nicht rechtzeitig vorgelegter Dokumente verspätet, so hat der Mieter die hieraus resultierenden Kosten zu tragen. Tritt der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zurück, so sind Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es finden darüber hinaus die in §11 geregelten Stornierungsbedingungen Anwendung.

§6 – Nutzung des Reisemobiles / Pflichten und Obliegenheiten / Verhalten bei Unfällen und im Schadensfall

1. Das Reisemobil darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Reisemobil ist sorgfältig und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat das Reisemobil jeweils ordnungsgemäß zu verschließen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Reisemobiles regelmäßig zu kontrollieren. Er wird insbesondere Öl-, Wasser-, und Ab-Bluestand sowie Reifendruck überwachen.

3. Entsprechende Maßnahmen, wie das Nachfüllen des Motoröls, müssen vom Mieter ordnungsgemäß übernommen werden. Hierbei muss auf die Tauglichkeit des nachzufüllenden Motoröls geachtet werden. Die richtige Motoröl-Spezifikation ist dem Übersichtsblatt im Fahrzeug zu entnehmen.

4. Wird der falsche Kraftstoff getankt oder das falsche Motoröl nachgefüllt, haftet der Mieter für die Kosten, die durch das Abschleppen des Fahrzeuges und/oder die Reparatur des Schadens entstehen. Weiterhin hat der Mieter auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und erforderliche Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Im Zweifel hat der Mieter den Vermieter zu kontaktieren.

5. Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern, so dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden, gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung sind zu beachten.

6. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter, abgedrehter Gasflasche gestattet. Grundsätzlich darf das Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

Ausgeschlossen ist insbesondere die Nutzung zu folgenden Zwecken:
– zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten
– für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
– Teilnahme an Geländefahrten
– zu sonstigen Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Reisemobiles führen
– zu Fahrschulübungen
– zur gewerblichen Personenbeförderung
– zur Weitervermietung
– zum Verleih
– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
– zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen oder solcher Produkte, die die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzen
– Nutzung des Fahrzeuges zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeuges oder Anhängers
– Transport von lebenden und toten Tieren. Erforderliche Sonderreinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Diese Kosten bemessen sich nach tatsächlichem Aufwand, werden aber mindestens mit einer Pauschale von 500 Euro berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Aufwand geringer als die Pauschale ist
– Transport von Personen oder Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder einem Volumen, die die in den Fahrzeugdokumenten eingetragene Maximalwerte übersteigt
– Umzüge und Transport von Gütern jeglicher Art, die von den Vorstellungen zur Verwendung eines Campers/Reisemobiles abweichen
– Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände

7. Rauchverbot
Das Rauchen in den Reisemobilen ist strikt untersagt, es handelt sich um Nichtraucherfahrzeuge.

Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters, werden aber mindestens mit einer Pauschale von 500 Euro berechnet. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zweitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

8. Das Reisemobil darf -ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst, bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Das Fahrzeug darf nicht an Dritte übergeben werden, es sei denn Vermieter erteilt vorher die schriftliche Zustimmung. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen.

9. Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht führen wird, wenn er sich nicht in fahrtüchtigem Zustand befindet, insbesondere nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, aber auch in einem durch z.B. Krankheit oder Müdigkeit bedingtem fahruntüchtigen Zustand befindet.

10. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung dies Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und kein Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der AGB zu informieren.

11. Das Mietfahrzeug ist, entsprechend den jeweiligen, technischen Möglichkeiten des Fahrzeuges, gegen Diebstahl zu sichern. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und die – ggf. vorhandene – Diebstahlsicherung aktiviert ist, wenn das Fahrzeug geparkt wird oder unbeaufsichtigt ist. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüsseln und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.

12. Am Fahrzeug aufgetretene Mängel und Beschädigungen, Unfälle und Diebstähle usw. sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist/sind der Mieter, bzw. der/die Fahrer verpflichtet, dem Vermieter eine Kopie der Strafanzeige unverzüglich zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren, falls diese nicht auch gestohlen wurden, zur Verfügung zu stellen.

13. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Der Mieter darf an dem Reisemobil keine technischen Veränderungen vornehmen.

14. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Reisemobil optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

15. Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / -einrichtungen mitgenommen werden.

Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Reisemobil nach Tier riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen vorzufinden sind. Etwaige Beschädigungen, z.B. durch verbiss, werden an den Mieter weiter verrechnet.

16. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

17. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Reisemobiles mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers. Die Mitnahme von Kindern ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.

18. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden. Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist.

19. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

20. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Reisemobil stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

21. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Folgen, die sich aus der Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen ergeben. Ein Versäumnis kann einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen Sie zur Folge haben.

22. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und der/die Fahrer haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei. Der Mieter übernimmt einen AdBlue Tank mit über 5.000 km Reichweite bei Reiseantritt (entsprechend der Angabe im Bord-Computer). Der Mieter ist verpflichtet, den AdBlue Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des AdBlue Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Bleibt ein Fahrzeug bei Nichtbeachtung der Warnhinweise stehen und verursacht somit weitere Schäden, ist der Mieter allein dafür verantwortlich und hat die Rechnung zu tragen.

§7 – Fahrten ins Ausland und in Krisen-/Kriegsgebiete

1. Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen, mit Ausnahme der in Punkt 2 genannten Ländern.

Das Vertragsgebiet, in dem das Fahrzeug geführt werden darf, umfasst das Gebiet der Europäisch Union, Großbritannien, Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Andorra, Bosnien Herzegowina, Montenegro.

Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrzeugversicherung (insbesondere Vollkaskoversicherung) kein Versicherungsschutz.

2. Fahrten in nachfolgend genannte Länder bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters:
Grönland, Island, Kanarische Inseln, Madeira, Azoren, Albanien, Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kosovo, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Rumänien, Serbien, Ukraine, Russland, Türkei.

Möchte der Mieter in diese Länder, oder in das außereuropäische Ausland fahren, so ist ihm dies nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet.

3. Fahrten in Kriegs-, Krisen- und Katastrophengebiete sind grundsätzlich verboten.

4. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich und verpflichtet, sich mit den landesspezifischen Gesetzen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und Mautpflichten und deren Abrechnung vertraut zu machen und zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für die ordnungsgemäße Ausstattung und technische Vorgaben des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für Verletzungen dieser Pflichten dem Vermieter gegenüber.

Alle Kosten, Strafen, Buß- und Verwarnungsgelder und sonstige Forderungen gehen im Mietzeitraum an den Mieter.

§8 – Mietzeit

1. Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme bis zur endgültigen Rückgabe, welche bei der Buchung festgehalten wird. Der Mietpreis für die Reisemobile wird pro Nacht berechnet, daher erfolgen die reguläre/standardmäßige Abholung von Montag-Freitag 13.00 – 16.00 Uhr und Samstag 10.00 – 12.00 Uhr am Tag des Mietbeginns und die Rückgabe zwischen Montag – Samstag 10.00 – 12.00 Uhr am Tag des Mietendes. Das genaue Zeitfenster wird von dem Vermieter festgelegt, Wünsche des Mieters nach einer bestimmten Abhol-/Rückgabezeit werden berücksichtigt, sofern dies technisch und logistisch möglich ist.

2. Wird die Abholzeit um mehr als eine Stunde überschritten, behalten sich der Vermieter vor, für diesen Zeitraum eine Entschädigung von 50 Euro pro Stunde von dem Mieter zu fordern.

§9 – Mietpreis / Servicepauschale / Kaution und sonstige Kosten

1. Mietpreis
Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt.

Die für die jeweilige Saison geltenden Preise ergeben sich aus der bei Vertragsschluss aktuellen Preisliste. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis nur, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes Vereinbart wurde, die Kosten für die Kfz-Versicherung (vgl. § 14) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten.

Die Zahlung der Miete ist bei Vertragsabschluss über die angebotenen Zahlungsmittel bei der Online-Buchung zu leisten.

Rabattaktionen von dem Vermieter sind nicht kombinierbar.

In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind, kann der, bei Vertragsschluss gültigen Preisliste, oder dem dann gültigen Preisblatt des Vermieters entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten.

Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Reisemobil im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum möglich, so mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig.

Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft.

2. Servicepauschale
Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale erhoben.
Die Servicepauschale beinhaltet: Erstbefüllung der Toilette mit Toilettenmittel, eine Gasflasche zum kochen / heizen, eine Wasserkanne, Stromkabel mit CEE Stecker und Adapter, Auffahrkeile, sowie eine Einweisung in das Fahrzeug inkl. gebuchten Zusatzausstattungen.
Die Höhe der anfallenden Servicepauschale kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste / Preisblatt des Vermieters entnommen werden.

3. Reinigungspauschale
Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Reinigungspauschale erhoben.
Zusätzlich zu dieser Reinigungspauschale, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug bei Rückgabe zu saugen oder zu kehren und grobe Verschmutzungen zu beseitigen.
Die Höhe der anfallenden Reinigungspauschale kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste / Preisblatt des Vermieters entnommen werden.

4. Kaution
4.1. Zur Sicherung der Ansprüche von dem Vermieter aus dem Mietverhältnis zahlt der Mieter an den Vermieter eine Kaution. Die Höhe der Kaution ergibt aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste/Preisblatt des Vermieters. Die Kaution muss spätestens bei Übergabe bezahlt sein (via Kreditkarte oder Barhinterlegung) bzw. spätestens bis 7 Tage vor Mietbeginn auf unten stehendes Bankkonto des Vermieters überwiesen werden.

Kontoverbindung
Autovermietung Hubauer GmbH
IBAN: DE50 7012 0700 1051 1097 99
BIC: OBKLDEMX
Kreditinstitut: Oberbank Landshut
Verwendungszweck: Name + Reservierungsnummer + Buchungszeitraum

4.2. Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt, wenn das Fahrzeug in vertragsgemäßem und unbeschädigtem Zustand zurückgegeben ist und aus dem Mietvertrag Forderungen, insbesondere auch Sonderpauschalen nicht mehr bestehen.

4.3. Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Fahrzeug schriftlich festgehalten und das schriftliche Protokoll dem Mieter ausgehändigt. Die Kaution wird über das ursprünglich gewählte Zahlungsmittel nach Rückgabe des Fahrzeuges im vertraglich geschuldeten Zustand spätestens nach 14 Tagen erstattet, bzw. die Blockierung der Kreditkarte aufgehoben.

Eine Haftung des Mieters für von ihm verschuldete, verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit erst nach der Übergabe durch den Vermieter festgestellt werden können (und die daher im Rückgabeprotokoll nicht notiert wurden) bleibt vorbehalten. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

4.4. Bei einem Unfall wird die Kaution des Mieters in voller Höhe so lange vom Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. Dasselbe Verfahren gilt, wenn die Höhe des Schadens ein Sachverständigengutachten, einen Kostenvoranschlag der Werkstatt oder eine Ersatzteilbestellung erfordert – die Kaution wird bis zur Klärung des Falls einbehalten.

4.5. Im Schadensfall wird die Kaution in voller Höhe einbehalten. Bis die endgültige Schadenshöhe festgestellt wurde.

5. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten für den Mieter fallen insbesondere in folgenden Fällen an:

5.1. Fährt der Mieter mit dem Reisemobil mehr als die im Mietvertrag vereinbarte maximale Kilometerzahl, so werden ihm pro gefahrenen Mehrkilometer 30 ct. berechnet

5.2. Gibt der Mieter dem Vermieter das Reisemobil zurück, ohne vorher die Toilette und den Fäkaltank ausreichend gereinigt zu haben, so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung eine Reinigungspauschale. Die zu bezahlende Pauschale ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters.

5.3. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Reisemobil in vollbetanktem Zustand und muss vom Mieter vollbetankt zurückgegeben werden. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht vollbetankt zurück, so berechnet der Vermieter dem Mieter die Kosten für das Volltanken des Reisemobiles gemäß aktueller Preisliste.

5.4. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Weitere vom Mieter zu tragende Kosten, insbesondere Gebühren und Entgelte, können sich auch aus der jeweils aktuellen Preisliste / dem jeweils aktuellen Preisblatt des Vermieters ergeben.

§10 – Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1. Der Mieter muss an den Vermieter die im Mietvertrag vereinbarte Miete, die vereinbarte Servicepauschale, sowie weitere nach dem Mietvertrag vom Vermieter geschuldete Zahlungen zahlen.

2. Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Zeitraum, das inkludierte Zubehör sowie der vereinbarte Versicherungsschutz.

3. Die Zahlung bzw. die Anzahlung der Miete ist bei Vertragsabschluss über die angebotenen Zahlungsmittel bei der Online-Buchung zu leisten.

4. Bei einer Buchung von 7 Tagen und mehr im Voraus, wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % vereinbart. Der noch offene Restbetrag ist spätestens 7 Tage vor Beginn der Mietzeit zur Zahlung fällig. Liegen zwischen Vertragsschluss und Beginn der Mietzeit weniger als 7 Tage, so ist der gesamte Betrag bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig.

5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen.

6. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden Bestimmungen erhoben.

7. Die Kaution (s.o. §9 Nr. 3) ist vom Mieter an den Vermieter vor Fahrzeugübernahme zu leisten.

8. Rabattaktionen seitens des Vermieters sind nicht kombinierbar, auch wenn dies durch eine technische Störung möglich gewesen ist.

§11 – Rücktritt, Widerruf und Kündigung, sowie Stornierungsbedingungen und Folgen der Nichtinanspruchnahme der Leistung

1. Widerruf und Rücktritt des Mieters
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktritts- und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich nicht vorgesehen ist. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u.a. nicht für die Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum beinhaltet. Soweit dem Mieter jedoch im Einzelfall ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht tatsächlich zusteht, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt.

2. Kündigung des Mietvertrages
Der Mietvertrag wird für einen festen Zeitraum geschlossen und endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins, ohne dass es einer Kündigung des Mietvertrages bedarf (Befristung). Das Recht der Parteien den Mietvertrag ordentlich zu kündigen ist ausgeschlossen. Das Recht des Mieters und des Vermieters, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.

Der Vermieter ist insbesondere berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlichen fristlosen zu kündigen, wenn:

– der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet
– Höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
– Ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein
– der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist oder
– ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt

Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen. Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen wie folgt pauschalieren:

Der Mieter hat bei einer Kündigung:

– bis zu 61 Tage vor Mietbeginn 20% des gesamten Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
– 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn 40% des gesamten Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
– 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn 70% des gesamten Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
– weniger als 15 Tage vor Mietbeginn oder während der Mietzeit 90% des gesamten Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter nicht verwehrt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

3. Stornierungsbedingungen
Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen ein. Möchte der Mieter seine Buchung stornieren, so beträgt die mindestens vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Stornogebühr 200,-.

Im Übrigen kann er wie folgt stornieren:

– Stornierung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 20 % des gesamten Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
– Stornierung 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 40 % des gesamten Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
– Stornierung 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 70 % des gesamten Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
– weniger als 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 90 % des gesamten Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.

Eine Stornierung ist nur wirksam, wenn der Mieter diese in Text- oder Schriftform gegenüber dem Vermieter erklärt. Maßgeblich für die Höhe der vom Mieter zu bezahlenden Stornogebühr ist, sofern sie die Mindeststornogebühr von 200,- übersteigt, das Datum des Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter.

Der Vermieter hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Das vertragliche Recht zur Stornierung besteht nicht, wenn der Mieter ein Sonderangebot, insbesondere sogenannte Schnuppertouren, gebucht hat.

4. Nichtinanspruchnahme des Reisemobils
Nimmt der Mieter das Reisemobil nicht in Anspruch und hat er von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Mieters und stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis trotz Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles.

Wenn noch keine Miete gezahlt wurde, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

Der Vermieter hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Reisemobiles im vereinbarten Mietzeitraum sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Mietpreises zu zahlen.

Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

5. Vorzeitige Rückgabe des Reisemobils
Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle, im Mietvertrag vereinbarte, Mietpreis zu bezahlen.

Es besteht kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.

6. Bereits gebuchtes Equipment
Bereits gebuchtes Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kost für Equipment wie beispielsweise Fahrradträger, Abhol- und Bring Service oder Zusatzversicherungspakete werden bei Abbestellung nicht rückerstattet.

§12 – Ersatz Reisemobil

Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist davon auszugehen, dass die Benutzung des Reisemobiles infolge eines Defekts/eines Schadens, den der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange nicht möglich sein wird, so behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter ein vergleichbares oder größeres Reisemobil zur Verfügung zu stellen.

Stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatz- Reisemobil innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung, so besteht insoweit kein Recht des Mieters zur Kündigung des Mietvertrages. Entstehen dem Mieter durch das Ersatzfahrzeug höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.

Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Reisemobiles als nicht vertragsgemäß ablehnen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Ersatz-Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und nimmt der Mieter das Angebot an, so wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Reisemobilen vom Vermieter erstattet.

§13 – Übergabe und Rückgabe des Reisemobils

1. Übergabe
1.1. Das Fahrzeug und die dazugehörigen Schlüssel werden am vereinbarten Übergabeort und Uhrzeit an den Mieter fahrbereit übergeben. Das Fahrzeug ist voll betankt, geprüft mit allen Betriebsstoffen sowie innen gereinigt. Bei starker Verschmutzung muss das Fahrzeug auch von außen gereinigt werden. Die Schlüsselübergabe an den Mieter erfolgt erst nach Zahlung der ausstehenden Beträge für die gesamte Miete oder zusätzliche Produkte. Dies kann mit einer gültigen Zahlungsmöglichkeit und Überweisung der Kaution erfolgen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, behält sich der Vermieter das Recht vor, ohne Erstattung an den Mieter vom Mietvertrag zurückzutreten.

1.2. Der Mieter hat die Pflicht, das Fahrzeug vor der Übergabe zu untersuchen. Anlässlich der Übergabe des Fahrzeuges wird ein vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll angefertigt, in das alle ersichtlichen Mängel und Beanstandungen sowie der Tachometerstand aufzunehmen sind. Mängel, die durch den Mieter später geltend gemacht werden, können nicht mehr berücksichtig werden.

1.3. Eine Übergabe an den Mieter erfolgt nur, nach einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung von dem Vermieter.

1.4. Der Vermieter ist nicht verpflichtet Zubehör, wie z.B. einen Fahrradträger abzumontieren auch wenn dieser vom Mieter nicht gebucht wurde.

2. Rückgabe
2.1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der im Mietvertrag und Buchungsbestätigung vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung, auch nicht sinngemäß.

2.2. Wird die Rückgabezeit um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weitergehenden Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung von 50 € pro Stunde bis zum Dreifachen des durchschnittlichen Mietpreises pro Tag der Buchung zu zahlen. Verursacht die Verspätung einen Schaden beim Nachmieter, so hat der Mieter zusätzlich die Entschädigungssumme der folgenden Miete zu zahlen. Der Mieter hat das Recht nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

2.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit mit vollem Kraftstofftank, innen gereinigt (gesaugt / gekehrt), von groben Verschmutzungen befreit, geleertem Toiletten- und Abwassertank und in betriebsbereitem Zustand am Übergabeort zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. (es sei denn, der Kraftstoff war bei der Übergabe nicht voll – dann mit der gleichen Menge wie bei der Abholung). Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein und Schlüssel sind an den Vermieter zurückzugeben.

2.4. Verletzt der Mieter seine Pflicht zur Reinigung ganz oder teilweise, so wird eine zusätzliche Pauschale abhängig vom Aufwand von mindestens 50 € fällig. Bringt der Mieter das Fahrzeug nicht mit vollständig gefülltem Kraftstofftank zurück, so übernimmt der Vermieter das Auftanken. Für diese zusätzliche Leistung verlangt der Vermieter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 € zusätzlich zu den anfallenden Kraftstoffkosten. Bei übermäßiger Verschmutzung von außen wird eine Reinigungspauschale i. H. v. 50 € berechnet. Bei unentleerter WC-Kassette und unentleertem Abwassertank wird eine Gebühr i. H. v. 150 € erhoben. Die Zusatzkosten werden bei Rückgabe sofort fällig.

2.5. Bei der Rückgabe wird das Fahrzeug in Anwesenheit des Mieters untersucht, wobei das Ergebnis der Untersuchung in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festzuhalten ist. Wird ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat.

2.6. Bei schlechten Wetterbedingungen (starker Regen, Schnee), Dunkelheit oder wenn das Fahrzeug verschmutzt zurückgegeben wird, behält sich der Vermieter das Recht vor, das Fahrzeug erst am nächsten Tag (wenn die Bedingungen für die Inspektion besser sind) zu inspizieren. Dies dient zur Sicherstellung, dass keine Schäden übersehen werden. Der Mieter kann zum Zeitpunkt der Inspektion vor Ort oder per Videoanruf anwesend sein. Ist der Mieter nicht anwesend, wird das Rückgabeprotokoll von dem Vermieter erstellt und dem Mieter per E-Mail mit Bildern der neu festgestellten Schäden zugeschickt. Dieses gilt als verbindlich. Wenn keine neuen Schäden festgestellt werden, wird die Kaution zurückerstattet.

2.7. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in doppelter Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

2.8. Weiterhin behält sich der Vermieter vor, im Fall der Nicht-Anzeige einer verspäteten Rückgabe bei den zuständigen Behörden Strafanzeige aus allen denkbaren, rechtlichen Gründen zu stellen. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

2.9. Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten.

2.10. Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zur offiziellen Rückgabe entstehen.

2.11. Offizielle Beschwerden sind an die E-Mail-Adresse von dem Vermieter zu richten und müssen den Grund der Beschwerde, die Umstände und relevante Unterlagen (z.B. Fotos, Videos) enthalten, die zur Auswertung des Falls beitragen.

§14 – Versicherung

Die Versicherung des Reisemobiles entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB). Die Versicherung beinhaltet eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 8 Mio. € sowie eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1.500 € je Schadensfall (je Schaden).

§15 – Schäden am Fahrzeug

1. Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für den Schaden. Gegnerische Ansprüche dürfen grundsätzlich nicht anerkannt werden.

2. Im Falle eines Unfalls ist der Mieter verpflichtet, das Unfallprotokoll auszufüllen, den Schaden zu fotografieren und diesen so schnell wie möglich an den Vermieter über die Hotline oder per E-Mail schaden@reisemobile-landshut.de zu melden. Der erstellte Polizeibericht muss dem Vermieter ebenfalls übersendet werden. Andernfalls wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500 € fällig. Die Kosten für die Behebung des Schadens sind vom Mieter zu tragen.

3. Sind während der Dauer des Mietverhältnisses Schäden am Fahrzeug entstanden, die bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorhanden waren, bzw. nicht schriftlich im Übergabeprotokoll festgehalten wurden, so hat der Mieter die Kosten der Instandsetzung zu tragen außer wenn er beweisen kann, dass es anders ist.

4. Es ist zu beachten, dass die Kaution die Höhe des Anspruchs gegenüber dem Mieter nicht begrenzt. Der Schaden ist nur auf die Reparaturkosten (auf der Basis des Reparaturgutachtens, der Rechnung der Werkstatt oder der Ersatzteilkosten und der Arbeitszeit – wenn von uns repariert) und die Kosten für die Bearbeitung begrenzt. Bei zwei getrennten Schäden (z.B. einer am Fahrzeug außen und einer im Fahrzeuginneren) können sich die Kosten auf bis zu 2x 2.000 € – also 2.000 € pro Schaden belaufen. Siehe Ausschlusskatalog nachfolgend:

4.1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an Markise, Aufstelldach und Innenraum des Fahrzeugs. Diese Schäden werden nicht als „Eigenschaden“ definiert und müssen zu 100 % vom Mieter bezahlt werden, inklusive der Kosten für die Schadensbehebung (auch wenn sie den Betrag der Kaution übersteigen).

4.2. Wenn der Mieter durch nicht verkehrsgerechtes oder absichtliches bzw. achtloses Fahren (z.B. durch Alkohol- oder Drogenkonsum), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, beim Rangieren und dem Fall, dass die zweite Person dem Fahrer dabei nicht assistiert hat, durch die zu hohe/falsche Beladung des Fahrzeugs, durch Überladung über das zulässige Gesamtgewicht, durch Aufdrehen des Motors oder Fahren mit unzureichendem Öl- oder Wasserstand einschließlich des Fahrens auf ungeeigneten oder unbefestigten Straßen einen Schaden verursacht, müssen die Kosten zu 100% vom Mieter (fahrlässiges Verhalten) getragen werden (auch wenn sie den Betrag der Kaution übersteigen)

4.3. Im Mietzeitraum auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters, soweit sie nicht nachweislich vor Übernahme des Fahrzeugs verursacht wurden oder ein entsprechendes Haftungsreduzierungspaket von dem Vermieter gebucht wurde. Entstehende Kosten für den Abschleppdienst oder die Montage der Reifen müssen vom Mieter nicht übernommen werden, sofern vom Mieter die Abwicklung über den Schutzbrief des Vermieters angefordert wurden. Die Materialkosten, wie z.B. Reifen, müssen vom Mieter selbst bezahlt werden. Das Reserverad am Fahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden. Werden bei der Rückgabe Schäden an den Reifen festgestellt, die nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt sind, wird eine Gebühr in Höhe des Preises für einen neuen Reifen einbehalten.

4.4. Steinschläge in Scheiben, die nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt sind, führen zum Einbehalt einer Gebühr in Höhe des Neupreises der Scheibe (pauschal 1.500 €), außer es wurde ein Haftungsreduzierungspaket von dem Vermieter gebucht.

4.5. Unsachgemäße Befüllung der Tanks, z.B. Wasser, welches unsachgemäß in den Dieseltank oder Diesel, welches unsachgemäß in den Wassertank gefüllt wurde, verursacht substantielle Schäden am Fahrzeug. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Höhe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug und dem Zubehör.

4.6. Der Mieter haftet für Motorschäden die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Alle Schäden am Fahrzeug, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben, müssen vom Mieter vollständig übernommen werden.

4.7. Für typische Schäden gibt es bei dem Vermieter eine standardisierte Preisübersicht (z.B. kaputter Tisch, beschädigte Markise).

5. Werden bei Rückgabe des Fahrzeugs Schäden festgestellt und bestätigt der Mieter die Verursachung der Schäden durch Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, kommen je nach Schadensumfang folgende Regelungen zum Tragen:
bei allen Schäden, insbesondere substantielle Schäden, Schäden, welche die Rückgabe des Mietfahrzeugs und eine folgende Weitervermietung beeinträchtigen und/oder eine vorübergehende Standzeit für die Reparatur nach sich ziehen, werden auf Grundlage eines Kostenvoranschlags, der durch eine Reparaturwerkstatt erstellt wird oder eines Sachverständigen-Gutachtens abgerechnet. Eine weitergehende Haftung wegen entgangener Gewinne, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren etc. bleibt hiervon unberührt.

6. Bei Schäden oder Pannen, die es dem Mieter nicht ermöglichen seine Fahrt fortzusetzen, wird ein Mobilitätsdienst gerufen (Details im Handbuch oder im Dokument das mit dem Übergabeprotokoll per E-Mail versendet wurde). Zudem muss der Vermieter kontaktiert werden um eine Lösung zu finden, wenn der Schaden nicht innerhalb eines Tages behoben werden kann. Der Vermieter behält sich das Recht nur vorab vereinbarte Kosten (schriftlich, durch einen Mitarbeiter des Vermieters) für Übernachtungen, die der Mieter aufgrund der Fahrzeugpanne bezahlen musste, mit einem maximalen Betrag von 79 € pro Nacht (gegen Vorlage von Belegen) zu erstatten. Andere Kosten wie Essen, Unterhaltung usw. werden von dem Vermieter nicht übernommen.

7. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden dem Vermieter anzuzeigen. Ein Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang ist durch die Versicherung des Vermieters abgedeckt.

§16 – Zustand des Fahrzeugs, Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen

1. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicheren Zustand.

2. Das Fahrzeug ist innen und außen gereinigt. Bei schlechtem Wetter, z.B. bei starkem Regen oder Schnee, kann die Außenreinigung entfallen. Es ist zu beachten, dass unsere Fahrzeuge nicht durch die Waschanlage fahren dürfen. Alternativ können für die Außenreinigung Waschboxen verwendet werden. Hierbei sind die maximale Höhe und Breite des Fahrzeugs und der Waschbox zu beachten,

3. Der genaue Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus dem bei Übergabe des Fahrzeugs vom Mieter und Vermieter gemeinsam zu erstellenden Übergabeprotokolls und bei Rückgabe aus dem Rückgabeprotokoll. Diese Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrages.

4. Werden während der Mietzeit Reparaturen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig, darf der Mieter die Instandsetzung nur dann selbst vornehmen oder solche Reparaturaufträge in Auftrag geben, wenn der Vermieter dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 150 € nicht übersteigen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der ordnungsgemäßen Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter für den Schaden selbst haftet. Diese Regelung gilt nicht für Reifenschäden. Der Arbeitszeitaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.

5. Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.

6. Im Falle einer Beeinträchtigung der Fahrbereitschaft, wodurch der Mieter gehindert ist, die Reise fortzusetzen, stellt der Vermieter ein Notfallmanagement zur Verfügung. In solchen Fällen ist das Notfallmanagement zu kontaktieren.

§17 – Haftung

1. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Reisemobil abgeschlossenen Versicherungen besteht. Sind Schäden durch die Versicherung nicht gedeckt so haften der Vermieter, seine Mitarbeitern sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließlich wie folgt:

Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es wurden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.

Der Mieter entbindet den Vermieter von der Haftung von Schäden oder Verlusten von Gegenständen, die mit dem Reisemobil befördert oder indem zurückgelassen werden. Des Weiteren wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder angeordnetem Fahrverbot (Smog, Ozon, Katastrophen, etc. ) ausgeschlossen, die Gesamthaftung des Vermieters wird auf den Mietpreis beschränkt.

Sofern Fahrzeuge des Mieters im Einzelfall auf die Gelände des Vermieters abgestellt werden, über die Vermieter keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.

2. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt:

Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung.

Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe. Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens des Mieters.

Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn:

– Ein Schaden durch eine drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
– wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt
– wenn der Mieter bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
– wenn ein Schaden auf einem Verstoß gegen § 6 Ziff. 6,7 und § 7  beruht wenn ein auf der Verletzung einer Obliegenheit nach § 18 beruht
– wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat
– wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen beruhen
– wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
– wenn der Schaden durch die Verletzung von vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten der Mieters verursacht wurde.

In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.

Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat.

Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Für Schäden am Reisemobil oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen.

Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

§18 – Verhalten bei Verkehrsunfällen und-verstössen

1. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch rutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.

2. Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeugs verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses hat der Mieter zu unterlassen.

3. Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen genormten Europäischen Unfallbericht mit Unfallskizze zu übergeben. Der Mieter hat darin auch Namen und Adresse aller Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten. Sofern eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls erfolgt ist, hat der Mieter auch die Anschrift der zuständigen Polizeibehörde, den Namen des zuständigen Ermittlungsbeamten sowie das zugehörige Aktenzeichen mitzuteilen.

4. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden des Unfallgegners, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.

5. Der Mieter haftet für von ihm verschuldete Unfallschäden am Fahrzeug bis zur Höhe der in §14 vereinbarten Selbstbeteiligung. Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die verursacht werden durch:
5.1. Zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung einer Hilfsperson,
5.2. Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit,
5.3. unsachgemäßer Behandlung des Mietfahrzeugs
5.4. Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten,
5.5. Drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit,
5.6. Nicht termingerechte Fahrzeugrückgabe,
5.7. Zuwiderhandlungen gegen die Bedingungen des Mietvertrages.
5.8. Des Weiteren haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass ein Unberechtigter das Reisemobil benutzt hat. Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden im und am Fahrzeug, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite vollständiger Ersatz geleistet wird.
5.9. Bei Unstimmigkeiten über die Schadenshöhe kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einen Sachverständigen beauftragen.

6. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus §6 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche von dem Vermieter notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.

7. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.

8. Bei Unfall oder einer Beschädigung des Fahrzeugs stellt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 250 € in Rechnung. Bei vorsätzlichem Verschweigen von neuen Beschädigungen wird eine Vertragsstrafe i. H. v. 1.000 € erhoben.

§19 – Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung

Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und seinen Vertragspartnern und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) erfolgen.

Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.

Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

Es besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter einige seiner Reisemobile mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet hat. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen.

Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobiles.

§20 – Gutscheine (Voucher), Gewinnspiele und Verwendung von Bildern

1. Gültigkeit von Rabattgutscheinen: Falls nicht auf dem Gutschein anders vermerkt gilt für Rabattgutscheine eine Gültigkeit von 24 Monaten ab Ausstellungsdatum. Einzulösen auf www.reisemobile-landshut.de
2. Pro Buchung ist stets nur ein Gutschein einlösbar. Gutscheine können nach Abschluss der Buchung nicht nachträglich eingelöst werden.
3. Gutscheine können nicht weiterverkauft werden.
4. Gutscheine können nicht gegen Geld eingetauscht werden.
5. Gutscheine können nicht eingelöst werden für die Buchung von Campingplätzen
6. Erhält der Vermieter im Rahmen von Gewinnspielen Fotos von Teilnehmern über Facebook, Instagram oder E-Mail, dann dürfen diese von dem Vermieter auf dem Unternehmensaccount auf Instagram und Facebook sowie der eigenen Homepage veröffentlicht werden. Seitens der Gewinnspielteilnehmer besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung durch den Vermieter.

§21 – Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen.

Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Sollte einzelne Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart.

Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Alle genannten Preise verstehen sich inklusive der jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Deutschland.

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